Abstandsfläche

Unter Abstandsfläche wird der Abstand eines Gebäudes zur Grenze des Nachbargrundstücks verstanden. Abstandsflächen sind in der Regel von der Bebauung ausgeschlossen. Durch den vorgeschriebenen Abstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze soll verhindert werden, dass ein Gebäude so dicht an das Grundstück des Nachbarn gebaut wird, dass es das Nachbargrundstück und die darauf stehenden Gebäude zu stark beschattet und eingeengt. Zudem soll durch den Abstand ein besserer Brandschutz gewährleistet werden. Die Abstandsflächen sorgen demnach für sichere Lebens- und gesunde Lichtverhältnisse.

Vorschriften zu Abstandsflächen

Die Vorschriften für Abstandsflächen sind dem Bauordnungsrecht zuzuordnen, das in den jeweiligen Bundesländern regional geregelt wird. Deshalb gibt es keine einheitlichen Regelungen, sondern das Maß der Abstandsflächen ist der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) zu entnehmen.

Auch wenn sich die Regelungen zu den Abstandsflächen von Bundesland zu Bundesland unterschieden, muss immer ein gewisser Mindestabstand zur Nachbargrenze eingehalten werden. Die Grundstücksgrenzen werden dabei häufig durch Grenzsteine markiert. Im Zweifelsfalle muss eine Grenzvermessung beauftragt werden.

Ausnahmen von den vorgeschriebenen Abstandsflächen gibt es nur dann, wenn die Grenzbebauung aufgrund regionaler planungsrechtlicher Vorschriften erlaubt ist. Dies kann zum Beispiel bei Reihenhäusern, Garagen oder Gartenhäuser der Fall sein.

Abstandsflächen am Beispiel Bremen

In Bremen sind die Vorschriften zu den Abstandsflächen in § 6 BremLBO (Bremer Landesbauordnung) zu finden. Demnach bemisst sich die Tiefe der notwendigen Abstandsfläche nach der Wandhöhe, muss aber mindestens 3 Meter betragen, was in den meisten Bundesländern der Mindestabstand ist.

In Bremen bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen „1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände, 2. untergeordnete Vorbauten wie Erker und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht mehr als 1,50 m vor die jeweilige Außenwand vortreten, 3. untergeordnete eingeschossige Wintergärten, die nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet sind und nicht in offener Verbindung zu einem Aufenthaltsraum stehen, 4. nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens 25 cm Dicke“ unbeachtet. Dabei gilt, dass die genannten Vorbauten und Bauteile jedoch mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt sein müssen.

Ausnahmen bei Abstandsflächen

Laut § 6 BremLBO gibt es in Bremen einige Ausnahmen bezüglich der Einhaltung von Abstandsflächen. So sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes und bei Gebäuden ohne eigene Abstandsflächen folgende Baumaßnahmen zulässig:

„1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe an der Grenze bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m (…) 2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, 3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.“

Je nach Bundesland können die Regelungen und Ausnahmen völlig unterschiedlich ausfallen. Deshalb sollte vor dem Garagenbau o. Ä. die jeweilige LBO genau studiert werden.

© 2023 HBI Immobilienvertriebs GmbH