Abteilung (Grundbuch)

Im Grundbuch sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, die hieran bestehenden Eigentumsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Belastungen aufgeführt. Für mehr Übersichtlichkeit über die verschiedenen Inhalte umfasst das Grundbuch drei Abteilungen. Wenn Sie eine Immobilie kaufen wollen, dürfen Sie darauf vertrauen, dass die Angaben im Grundbuch richtig sind, denn das Grundbuch gilt als Dokument mit Öffentlichem Glauben.

Abteilung I des Grundbuchs: Eigentumsverhältnisse

In Abteilung I des Grundbuchs finden sich der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort des Eigentümers. Wenn mehrere Eigentümer existieren, die eine Eigentümergemeinschaft bilden, sind die Anteils- und Gemeinschaftsverhältnisse ebenfalls in Abteilung I zu sehen. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft oder GbR, findet sich hier dazu ebenso ein Vermerk. Soll ein Grundstück verkauft werden, müssen alle Eigentümer den Verkauf notariell beurkunden, die in Abteilung I vermerkt sind.

Abteilung II: Auflassungsvormerkung, Wohnrecht usw.

In Abteilung II finden sich alle Belastungen des Grundstücks bis auf Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

Zudem können Sie in dieser Abteilung sehen, ob eine Auflassungsvormerkung besteht. Eine bestehende Auflassungsvormerkung besagt, dass das entsprechende Grundstück bereits verkauft wurde. So soll sichergestellt werden, dass das Grundstück nicht noch an einen zweiten Käufer verkauft werden kann.

Darüber hinaus sind in Abteilung II auch bestehende Wohnrechte zu finden. Ist ein Wohnrecht eingetragen bedeutet dies, dass einer bestimmten Person das Recht eingeräumt wurde, in der besagten Immobilie zu leben. Hauskäufer müssen das Wohnrecht übernehmen, wenn der Rechteinhaber nicht darauf verzichten will.

Schlussendlich geht aus Abteilung II auch hervor, ob sich die Immobilie in einer Zwangsversteigerung befindet. Sollte dies der Fall sein, darf das Haus nur mit dem Einverständnis des Gläubigers veräußert werden.

Abteilung III: Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

In der Abteilung III stehen die Belastungen des Grundstücks wie Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Wurde das Grundstück von einem Kreditinstitut finanziert, ist hier eine Grundschuld zugunsten des betreffenden Kreditinstituts eingetragen.

Sind Belastungen bereits erledigt, werden die entsprechenden Einträge gestrichen oder gerötet. Dabei gibt es in der Abteilung III eine zusätzliche Spalte, wo das Datum der Löschung vermerkt wird.

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