Bestellerprinzip

Das sogenannte Bestellerprinzip regelt, wer die Maklercourtage bezahlt, wenn über den Makler ein Mietverhältnis oder ein Kaufvertrag für eine Immobilie zustande gekommen ist. Das Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf wurde erst Ende 2020 eingeführt, während das Bestellerprinzip bei Vermietungen bereits seit 2015 gilt.

Wozu dient eine Baulast?

Das sogenannte Bestellerprinzip regelt, wer die Maklercourtage bezahlt, wenn über den Makler ein Mietverhältnis oder ein Kaufvertrag für eine Immobilie zustande gekommen ist. Das Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf wurde erst Ende 2020 eingeführt, während das Bestellerprinzip bei Vermietungen bereits seit 2015 gilt.

Bestellerprinzip bei Vermietungen

Das Bestellerprinzip bei Vermietungen wird in § 2 Abs.1a Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt und gilt in ganz Deutschland: Soll eine Wohnung oder ein Haus vermietet werden und wird dafür ein Makler eingeschaltet, muss der Auftraggeber des Maklers die Provision übernehmen und darf sie nicht auf den Mieter abwälzen.

Davor war es üblich, dass der Makler vom Mieter eine Maklerprovision in Höhe von zwei Monatsmieten verlangen konnte, was die Mieter stark belastet hat. Mit dem Bestellerprinzip wurde 2015 festgelegt, dass dies nicht mehr möglich ist, sondern dass derjenige die Provision bezahlen muss, der den Makler auch beauftragt, also bestellt hat, was in der Regel der Vermieter sein wird.

Der Makler darf mit dem Mietinteressenten keine abweichenden Vereinbarungen treffen und auch anderweitig kein Geld für die Vermittlung von ihm verlangen, wie etwa eine Wohnungsbesichtigungsgebühr. Lediglich wenn der Mieter den Makler schriftlich beauftragt, eine Wohnung oder ein Haus für ihn zu suchen, kann es Ausnahmen geben. Sollte sich der Makler nicht an das Gesetz halten, gilt das als Ordnungswidrigkeit und es droht ihm eine Geldbußen von bis zu 2.500 €.

Am Bestellerprinzip für Vermietungen wird kritisiert, dass die Vermieter die Provision in die Mietpreise einzukalkulieren können und der Mieter damit keineswegs entlastet wird.

Bestellerprinzip bei privaten Immobilienverkäufen

Ende 2020 wurde das Bestellerprinzip auch auf den Immobilienkauf übertragen. Für den gewerblichen Immobilienhandel gilt das Bestellerprinzip dabei nicht, lediglich beim Verkauf von privaten Wohnimmobilien.

Vorher war es in einigen Bundesländern Gang und Gäbe, dass immer der Käufer die Maklercourtage bezahlen musste, selbst wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hatte. Durch das neue Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf gilt, dass der private Auftraggeber des Maklers maximal 50 % der gesamten Maklerprovision auf die andere private Vertragspartei abwälzen kann – egal ob der Verkäufer oder der Käufer den Auftrag vergeben hat. Wurde der Makler von beiden Parteien für eine Vermittlung beauftragt, muss die Provision zu gleichen Anteilen bezahlt werden.

Für die Höhe der Provision gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Die Makler orientieren sich aber in der Regel an den ortsüblichen Provisionssätzen, die je nach Bundesland bzw. Region normalerweise zwischen 3 und 6 % liegen.

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