Denkmalschutz

Der Denkmalschutz dient dazu, kulturhistorisch relevante Gebäude und Gesamtanlagen dauerhaft für die Nachwelt zu erhalten und zu verhindern, dass sie verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden. Die rechtlichen Grundlagen für den Denkmalschutz sind im Denkmalschutzgesetz (DSchG) festgelegt. Dabei werden alle Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen, in die Denkmalliste des jeweiligen Bundeslandes eingetragen und unterliegen damit bestimmten Gesetzen. Um eine Immobilie unter Denkmal zu stellen, wird ein förmliches Bescheinigungsverfahren vorausgesetzt. Die Behörde, die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständig ist, wird in der Regel selbst aktiv und stellt bestimmte Immobilien ohne Antrag Dritter unter Denkmalschutz.

Sanierung von Häusern unter Denkmalschutz

Um den Regeln des Denkmalschutzes nachzukommen, müssen denkmalgeschützte Immobilie derart renoviert und saniert werden, dass ihre Substanz in der ursprünglichen Form soweit wie möglich erhalten bleiben kann. Deshalb müssen alle Maßnahmen vorher mit der Denkmalschutzbehörde abgesprochen werden.

Besonders in Bezug auf Fenster und Türen gibt es bei denkmalgeschützten Gebäuden viel zu beachten. So müssen die neuen Fenster oder Haustüren zur Fassade passen, sodass oft detailgetreue Nachbauten vonnöten sind. Aber auch die ursprüngliche Form der Dacheindeckung muss erhalten bleiben, wenn sie beispielsweise aus Schiefer ist.

Um sowohl der Energieeffizienz als auch dem Denkmalschutz gerecht zu werden, sind oft Kompromisslösungen gefragt, die mit dem Denkmalschutzamt erarbeitet werden müssen. So wird eine neue Fassadendämmung in der Regel im Inneren des Gebäudes montiert, um das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht zu verändern.

Diese Hürden machen die Sanierung eines Hauses unter Denkmalschutz oft aufwändig und teuer, wobei dem Kostenaufwand wiederum eine Steuerersparnis entgegensteht.

Steuern sparen bei einem denkmalgeschützten Haus

Da der deutsche Staat sehr daran interessiert ist, dass denkmalgeschützte Gebäude erhalten bleiben, können die hohen Sanierungskosten für diese Objekte steuerlich geltend gemacht werden. Dadurch gelten denkmalgeschützte Immobilien als renditestarke Investitionsobjekte.

Laut § 10f EStG können Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden 9 Kalenderjahren jeweils mit 9 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn der Eigentümer das denkmalgeschützte Gebäude selbst nutzt.

Ist die Denkmalgeschütze Immobilie vermietet, kann der Eigentümer laut § 7i EStG die kompletten Sanierungskosten steuerlich geltend machen und in einem Zeitraum von 12 Jahren in den ersten 8 Jahren mit 9 % und den folgenden 4 Jahren mit 7 % abschreiben.

Staatliche Zuschüsse für die denkmalgerechte Sanierung

Soll ein denkmalgeschütztes Haus energetisch saniert werden, können besonders einfach KfW-Fördermittel beantragt werden. Dabei darf ein KfW-Effizienzhaus unter Denkmalschutz sogar einen um etwa 60 % schlechteren Energiebedarf als ein Neubau aufweisen, um die KfW-Förderung noch in Anspruch nehmen zu können. Dies macht denkmalgeschützte Immobilien zusätzlich für Investoren sehr attraktiv, sodass ein erfahrener Makler wie HBI mit professionellem Verhandlungsgeschick sehr hohe Preise für Häuser unter Denkmalschutz erzielen kann.

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