Flurstück

Ein Flurstück ist ein amtlich vermessener Teil der Erdoberfläche. Flurstücke werden in sogenannten Flur- oder Liegenschaftskarten sowie in Katasterbüchern und -plänen erfasst. Im Liegenschaftskataster hat jedes Flurstück eine eigene Flurstücknummer. Damit sind Flurstücke die kleinsten Grundstückseinheiten des Katasters, wobei jedes Flurstück in der Regel nur über ein Eigentumsverhältnis verfügt. Heute ist Flurstück der in Deutschland gebräuchliche Begriff für ein vermessenes geometrisches Stück Land, das in der Regel einem Grundstück entspricht. Dabei können auch mehrere Flurstücke gemeinsam ein Grundstück bilden, das nur einem Eigentümer gehört. Jedes Flurstück ist aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS ersichtlich.

Flurstück im Grundbuch

Das Flurstück ist auch im Grundbuch vermerkt. So finden sich im Bestandsverzeichnis des Grundstücks in den Spalten „Gemarkung, Flurstück“ die sogenannte Gemarkungsbezeichnung und die Flurstücknummer. Die Flurstücknummer besteht aus einer Zahl, einer Kombination von Zahl und Buchstabe oder einer Kombination zweier Zahlen. Dadurch können mithilfe des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs die Lage und der Grenzverlauf eines Grundstücks herausgefunden werden.

Wozu gibt es Flurstücke?

Der Begriff Flurstück wurde eingeführt, als die Liegenschaftskataster angelegt wurden, um die Besteuerung von Grund und Boden zu regeln.

Damals wurde aus allen Liegenschaften einer Gemeinde eine Gemarkung gebildet, die in sogenannte Flure unterteilt war, die wiederum in Flurstücke unterteilt wurden. Als das Grundbuch eingeführt wurde, wurden die katastermäßigen Aufzeichnungen genutzt, um das Grundstück genau zu bestimmen. Diese historische Verbindung ist noch heute in den deutschen Kataster- und Vermessungsgesetzen erkennbar, da sie ihre Liegenschaftskataster als „amtliche Verzeichnisse der Grundstücke“ im Sinne des § 2 II Grundbuchordnung festlegen.

Das Liegenschaftskataster wird stets aktuell gehalten und wesentliche Veränderungen eines Flurstücks werden immer nachgetragen. Dabei werden Flurstücke manchmal auch neu nummeriert, etwa wenn Flurstücke von einer Erbengemeinschaft aufgeteilt wurden. Das Verfahren sieht folgendermaßen aus: Bei einer wesentlichen Veränderung des Grundstücks, zum Beispiel durch eine Teilung, erfolgt zunächst eine Teilungsvermessung durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Anschließend schickt das Katasteramt dem Grundbuchamt einen Veränderungsnachweis, damit das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs aktualisiert werden kann.

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