Nießbrauch

Laut § 1030 BBG kann eine Sache „in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen“, was  Nießbrauch genannt wird oder umgangssprachlich auch Nutznießung. Beim Nießbrauch gibt es einerseits die formelle Inhaberschaft an dem Recht an einer Sache und andererseits die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.

Nießbrauch an Grundstücken und Immobilien

Von Nießbrauch wird vor allem im Zusammenhang von Grundstücken bzw. Immobilien gesprochen. Anders als beim Wohnrecht bedeutet der eingeräumte Nießbrauch, dass der Nießbraucher die Immobilie nicht nur bewohnen, sondern auch anderen Nutzen daraus ziehen darf.

Das bedeutet, dass der Nießbraucher das Nutzungsrecht  der Immobilie bzw. des Grundstücks hat und die Gewinne aus der Nutzung für sich behalten kann. Beispielsweise hat der Nießbraucher ein Anrecht auf die Mieteinnahmen einer vermieteten Immobilie oder auf die Einnahmen aus Nutzung einer Gaststätte. Dabei muss der Nutznießer die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand erhalten, darf sie aber nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers wesentlich verändern.

Der Nießbrauch an einem Grundstück wird durch Einigung des Eigentümers und des Nießbrauchers sowie dessen Eintragung ins Grundbuch festgelegt, indem Rechte durch Abtretung des Rechts vom Eigentümer auf den Nießbraucher übertragen werden.

Der Nießbrauch gilt als höchstpersönliches Recht und endet mit dem Tod des Nießbrauchers. Der Nießbrauch ist zwar nicht auf Dritte übertragbar, seine Ausübung darf aber einem Dritten überlassen werden.

Nießbrauch bei Vermögenübertragung an die eigenen Kinder

Nießbrauch bei Vermögenübertragung an die eigenen Kinder

Ein Testament zu machen, ist beispielsweise in folgenden Fällen zu empfehlen,

Besonders häufig wird der Nießbrauch innerhalb von Familien eingeräumt. Als Beispiel ist der häufige Fall zu nennen, dass die Eltern ihrem erwachsenen Kind aus Steuergründen noch zu Lebzeiten ihr Haus überschreiben, sich selbst aber ein Nießbrauchrecht ausbedingen. Das heißt, dass der Sprössling zum Eigentümer der Immobilie wird, die Eltern aber nach wie vor ein Anrecht auf die Mieteinnahmen aus der Immobilie haben, um etwa ihre Rente damit aufzubessern. So kann Vermögen auf die jüngere Generatio übertragen werden, ohne dass die Eltern alle Rechte an ihrer Immobilie verlieren.

© 2023 HBI Immobilienvertriebs GmbH