Notartermin

Damit ein Kaufvertrag für ein Grundstück rechtsgültig wird, muss er laut § 311b BGB notariell beurkundet werden. Dabei ist es in der Regel der Käufer, der den Notar aussucht, den Notartermin für die Beurkundung vereinbart und die Notarkosten bezahlt. Allgemein werden die Notartätigkeiten im Beurkundungsgesetz geregelt.

Vorbereitung des Notartermins

Um den Notartermin für einen Grundstückskauf vorzubereiten, sollte der Notar zumindest grob informiert werden, welche Informationen und Konditionen in den Kaufvertrag aufgenommen werden sollen. Dazu gehören die Personalien des Käufers und des Verkäufers sowie alle wichtigen Daten rund um das Grundstück.

Der Notar sollte vor der Beurkundung das Grundbuch einsehen, um mögliche Fehler zu vermeiden. Nur wenn Käufer und Verkäufer trotz Aufklärung über die damit verbundenen Risiken darauf verzichten, kann die Einsicht in das Grundbuch durch den Notar entfallen. Einsicht in das Baulastverzeichnis kann der Notar nur nehmen, wenn er den ausdrücklichen Auftrag dazu erhalten hat.

Vertretung und Vollmacht beim Notartermin

Zum Notartermin müssen Käufer und Verkäufer ihren Pass oder Personalausweis mitbringen, wenn sie dem Notar noch nicht persönlich bekannt sind. Handelt es sich bei einer der Parteien bei dem Grundstücksgeschäft um eine juristische Person, wie eine GmbH oder einen eingetragenen Verein, muss der Vertreter einen Registerausdrucks vorlegen, um seine Befugnis für den Geschäftsabschluss zu beweisen.

Muss sich eine Partei beim Notartermin vertreten lassen, kann sie den Kaufvertrag zunächst als vollmachtloser Vertreter beurkunden. Die vertretene Partei muss den Kaufvertrag dann später bei einem anderen Notartermin persönlich vor dem Notar bestätigen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Partei seinem Vertreter eine notariell beglaubigte Vollmacht aushändigen kann, damit der Vertreter den Kaufvertrag selbst rechtswirksam beurkunden kann.

Während des Notartermins muss der Notar den Text der Urkunde, wie den Kaufvertrag, allen beteiligten Parteien vorlesen. Anschließend müssen alle Parteien den Vertrag genehmigen und eigenhändig unterschreiben.

Aufklärung aller Beteiligten

Der Notar muss laut § 17 BeurkG vor der Beurkundung im Notartermin genau klären, was die Parteien sich wünschen. Zudem muss er eine Belehrung über die rechtliche Tragweite des Kaufgeschäfts und ihre Erklärungen klar und unzweideutig im Kaufvertrag niederschreiben. Vor allem unerfahrene und ungewandte beteiligte Personen muss er angemessen aufklären. Handelt es sich bei einem Beteiligten um einen Verbraucher, sollte ihm der Vertragsentwurf möglichst zwei Wochen vor der Beurkundung zugesendet werden, damit er ihn in Ruhe ansehen kann. Wenn diese Frist nicht eingehalten werden konnte, muss der Notar die Gründe dafür in der Niederschrift nennen, etwa ein zu kurzfristig anberaumter Notartermin.

Soll der Kaufpreis für das Grundstück über eine Finanzierung bezahlt werden, kann während des Notartermins gleich auch die Grundschuld beurkundet werden.

Makler beim Notartermin

Der Makler ist in der Regel beim Notartermin dabei, er muss aber nicht zwingend anwesend sein. Auf jeden Fall unterstützt Sie ein guter Immobilienmakler  nicht nur beim Immobilienverkauf selbst, sondern auch bei allen Fragen rund um den Notartermin und weist auf besondere Klauseln im Vertrag, Gewährleistungen, Nebenabsprachen oder Grundschuldvereinbarungen hin, damit Sie nichts Wichtiges übersehen.

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