Optionsvertrag

Beim Verkauf einer Immobilie wollen in der Regel beide Seiten sichergehen, dass sich der Vertragspartner auch an den abgesprochenen Kauf bzw. Verkauf hält. Um die Vereinbarung schriftlich zu besiegeln, kommt deshalb häufig ein sogenannter Optionsvertrag  zum Einsatz. Darin verpflichten sich Käufer oder Verkäufer, die Immobilien zu den vereinbarten Konditionen zu kaufen bzw. zu verkaufen.

Unterschied Optionsvertrag und notarieller Kaufvertrag

Die Auflassungsvormerkung dient der Absicherung, dass der Eigentumsübergang stattfindet und das Eigentum am Grundstück im Grundbuch auf den Käufer tatsächlich umgeschrieben wird.

Durch einen solchen Optionsvertrag steht der Verkäufer nicht in der Pflicht, die Immobilie an den Käufer zu verkaufen. Umgekehrt besteht auch für den Interessenten durch solch einen Optionsvertrag keine Pflicht, die Immobilie zu erwerben. Es lassen sich unter Umständen höchstens Schadensansprüche geltend machen, wenn eine der Vertragsparteien den Optionsvertrag dann doch nicht einhalten will. Dies kann damit begründet werden, dass der Verkäufer die Immobilie später nur zu einem niedrigeren Preis verkaufen kann oder der Interessent ein teureres Haus kaufen muss. Jedoch lassen sich Schadensersatzansprüche aufgrund der Nichteinhaltung eines Optionsvertrags nur selten durchsetzen.

Wenn Sie beim Immobilienkauf auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie deshalb keinen privatschriftlichen oder mündlichen Optionsvertrag schließen, sondern einen notariellen Immobilienkaufvertrag. Dadurch kann der Verkäufer notariell beurkunden lassen, dass der Kaufinteressenten das Angebot in einer vereinbarten Frist annehmen kann. Der Kaufinteressent kann wiederum ein Kaufangebot notariell beurkunden lassen, wobei er sich verpflichtet, das Angebot in einer festgelegten Frist anzunehmen. Dabei wird in dem Vertrag beispielsweise festgeschrieben, dass das Kaufangebot unter dem Vorbehalt bestehen bleibt, bis klar ist, dass der Kaufinteressent die Finanzierung genehmigt bekommt oder dass die Baugenehmigung erteilt wird. Wer die Notargebühren für die notarielle Beurkundung des Optionsvertrags übernimmt, falls es nicht zum Verkauf kommt, sollten beide Parteien vorher klären.

Wichtig zu wissen ist, dass nur die Eintragung einer Auflassungsvormerkung aufgrund eines notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrages verhindern kann, dass der Verkäufer die Immobilie an jemand anders als den Kaufinteressenten verkauft.

Vorsicht bei notariellem Kaufvertrag als Optionsvertrag

Vor allem Verkäufer sollten auf der Hut sein, wenn der Kaufinteressent einen notariellen Kaufvertrag als Optionsvertrag abschließen will. Denn auf die in solchen Kaufverträgen eingetragenen Bedingungen für die Eigentumsübertragung hat der Verkäufer oft gar keinen Einfluss, wie etwa die Erteilung einer Baugenehmigung auf dem betroffenen Grundstück als Voraussetzung für den Kaufabschluss.

Wichtig ist bei solchen Verträgen, dass die Rechte zeitlich begrenzt werden und, dass der Verkäufer ein einfach ausübbares Rücktrittsrecht ohne Notargebühren eingeräumt bekommt. So sind Sie auch als Verkäufer auf der sicheren Seite.

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