Pachtvertrag

Ein Pachtvertrag wird zwischen zwei Parteien geschlossen. Mit der Vertragsunterzeichnung verpflichtet sich der Eigentümer eines Pachtobjekts, wie einer Gaststätte oder einer Streuobstwiese, dass der Pächter die gepachtete Immobilie oder das gepachtete Grundstück gebrauchen und die Erträge nutzen kann und dem Verpächter im Gegenzug eine vereinbarte Pacht zu zahlen hat (§ 581 BGB).

Unterschied Pachtvertrag und Mietvertrag

Während der Eigentümer bei einem Mietvertrag dem Mieter das Mietobjekt nur zum Gebrauch überlässt, darf der Pächter bei einem Pachtvertrag auch die Erträge aus dem gepachteten Objekt ziehen. Wird beispielsweise eine voll ausgestattete Gastwirtschaft verpachtet, darf der Pächter sie nicht nur nutzen, sondern auch die Erträge behalten, die er durch die Nutzung erzielt, indem er Gäste bewirtet.

Weitere Beispiele für Erträge aus Pachtverträgen sind der Verkauf der Früchte einer gepachteten Streuobstwiese oder die Kiesgewinnung aus einer gepachteten Kiesgrube. Der Pächter darf die Erträge ganz nach Belieben verwerten. Darüber hinaus gelten für Pachtverträge die Vorschriften des Mietrechts.

Verpflichtungen aus einem Pachtvertrag

Aus einem Pachtvertrag entstehen aber auch Pflichten des Pächters. Er darf zwar die Erträge aus seinem ordentlichen Wirtschaften beanspruchen, muss sich aber auch entsprechend um das Pachtobjekt kümmern. Enthält das Pachtobjekt beispielsweise Inventar, wie das Mobiliar einer Gaststätte, muss der Pächter für die Erhaltung des Inventars sorgen, indem er zum Beispiel beschädigte Möbelstücke repariert oder ersetzt.

Wurde im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart, gilt laut Gesetz eine Kündigungsfrist zum Ende des Pachtjahres. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Kalenderhalbjahres beim Verpächter eingehen, dessen Ablauf das Pachtende bestimmen soll (§ 584 BGB). Möchte der Pächter den Pachtvertrag zu Ende Dezember kündigen, muss die die Kündigung spätestens am 3. Juli eingegangen sein.

Landpachtvertrag als Sonderfall

Ein Sonderfall ist ein sogenannter Landpachtvertrag. Durch einen Landpachtvertrag wird „ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet“ (§ 585 BGB). Für Landpachtverträge gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von zwei Jahren, sodass die Kündigung spätestens zum dritten Werktag des Pachtjahres erfolgen muss, um den Landpachtvertrag zum Ende des Folgejahres zu kündigen.

© 2023 HBI Immobilienvertriebs GmbH