Rechtsform

Die Rechtsform  legt fest, wer bei einem Vertrag als Vertragspartner fungiert und durch wen der Vertragspartner vertreten werden darf. Die Rechtsform zu beachten, ist deshalb nicht nur für Unternehmen wichtig, sondern auch bei Kaufverträgen für Immobilien. Denn der Notar muss vor Beurkundung des Immobilienkaufvertrags sicherstellen, dass der Unterzeichner über ordnungsgemäße Vertretungsbefugnisse verfügt, damit der Kaufvertrag auch gültig ist.

Regelungen für die Realteilung

Rein praktisch bedeutet eine Realteilung eines Grundstücks, dass es derart aufgeteilt wird, dass dadurch mehrere neue, rechtlich selbstständige Flurstücke entstehen, für die vom Liegenschaftskataster jeweils eine eigene Flurstücknummer vergeben und ein eigenständiges Grundbuchblatt erstellt wird. Dazu müssen die Grundstücke neu vermessen werden.

Anders als bei der Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§8 WEG) wird das Grundstück bei der Realteilung tatsächlich geteilt. So werden durch die Realteilung aus einem einzigen Grundstück dann zwei oder mehr Grundstücke.

Die Realteilung von Grundstücken muss nicht notariell beurkundet werden. Der Eigentümer muss lediglich das Grundbuchamt über die erfolgte Teilung informieren. Nur wenn der Eigentümer eine durch die Realteilung entstandene Immobilie verkaufen will, bedarf der Verkauf einer notariellen Beglaubigung.

Rechtsformen beim privaten Immobilienverkauf

Natürliche Person: Handelt ein Vertragspartner bei einem Immobilienverkauf als natürliche Person, muss er den notariellen Kaufvertrag persönlich unterzeichnen.

Mehrere Person: Sind auf Verkäufer- oder Käuferseite mehrere Personen als Vertragspartner anzusehen, wird zumeist von einer einfachen Bruchteilsgemeinschaft ausgegangen (§ 741 BGB). In diesem Fall können nur alle Teilhaber der Immobilie gemeinschaftlich über sie verfügen. Ein einzelner Teilhaber kann zwar über seinen eigenen Anteil verfügen, er kann die Immobilie aber nicht alleine verkaufen. Dies gilt zum Beispiel auch für Erbengemeinschaften. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie geerbt, müssen sie den Kaufvertrag auch gemeinsam unterschreiben, wenn das Haus einvernehmlich verkauft werden soll. Stimmt ein Miterbe nicht zu, bleibt nur die Möglichkeit, das Haus über eine Teilungsversteigerung zu verkaufen.

Rechtsformen bei Unternehmen als Vertragspartner

BGB-Gesellschaft: Tritt eine Partei als BGB-Gesellschaft auf, bei der die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck verfolgen, können die Beteiligten in der Regel ebenfalls nur gemeinsam unterschreiben. Welche Vertretungsbefugnis bei der BGB-Gesellschaft aber letztendlich gilt, muss dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden.

Offene Handelsgesellschaft: Bei einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) müssen in der Regel alle Gesellschafter den Immobilienkauf- bzw. ‑verkauf entscheiden. Da es sich bei einem Immobiliengeschäft um eine außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme handelt, darf der geschäftsführende Gesellschafter nicht allein unterschreiben.

Kommanditgesellschaft: Bei einer Kommanditgesellschaft trifft die Entscheidung über Kauf oder Verkauf nur der persönlich haftende Komplementär. Ein Kommanditist kann unter Umständen widersprechen, wenn es sich beim Immobiliengeschäft um ein ungewöhnliches Geschäft über den normalen Betrieb hinaus geht (§ 164 HGB).

Kapitalgesellschaft: Hat der Vertragspartei die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wie GmbH, UG, AG oder GmbH & Co KG, als eingetragener Verein (e. V.) oder eingetragene Genossenschaft (eG), muss der Geschäftsführer oder Vorstand den Kaufvertrag unterzeichnen. Wer ihn vertreten darf, kann aus dem Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister entnommen werden.

Ein Disagio verschiebt die Finanzierungskosten und die damit verbundene Zinsunsicherheit also lediglich in die Zukunft. Sinnvoll ist ein Disagio demnach nur dann, wenn der Darlehensnehmer im Finanzierungsjahr eine besonders hohe Steuerlast aufweist, die nach dem Immobilienkauf in der Vermietungsphase wieder geringer ausfällt. In allen anderen Fällen hat ein Disagio eher steuerliche Nachteile.

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