Sanierungsvermerk

Ein Sanierungsvermerk  ist ein Grundbucheintrag, der darauf hinweist, dass sich ein Grundstück in einem sogenannten Sanierungsgebiet befindet. Dabei hat ein Sanierungsvermerk in Abteilung II des Grundbuchs für einen Kaufinteressenten sowohl negative als auch positive Seiten.

Immobilienverkauf mit Sanierungsvermerk

Wird ein Grundstück mit einem Sanierungsvermerk verkauft, muss die Gemeinde laut § 144 II BauGB ihre Zustimmung geben. Um das zu erreichen, muss der Notar die Gemeinde über den Immobilienverkauf informieren und um ihre Genehmigung bitten.

Dabei bildet eine sogenannte Sanierungssatzung die Grundlage des Sanierungsvermerks. In der Satzung weist die entsprechende Gemeinde ein bestimmtes Gebiet als Sanierungsgebiet aus (§ 143 BauGB). Die betroffenen Grundstücke werden in der Sanierungssatzung konkret benannt, die dann wiederum einen Sanierungsvermerk ins Grundbuch eingetragen bekommen. Die Bestimmung von Sanierungsgebiete dient dazu, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und Missstände zu reduzieren oder zu entfernen.

Negative Seiten eines Sanierungsvermerks

Negativ an einem Sanierungsvermerk kann der Umstand sein, dass der Käufer für Baumaßnahmen bei solch einem Grundstück die Zustimmung der Gemeinde braucht. Denn die Gemeinde kann die Zustimmung verweigern, wenn z. B. die Teilung des Grundstücks oder der Umbau einer Bestandsimmobilie die Durchführung der geplanten Sanierungsarbeiten beeinträchtigen könnte.

Soll eine bestehende Immobilie nur umgebaut, neu gestaltet und modernisiert werden, muss jedoch in der Regel höchstens auf die Wünsche des Sanierungsträgers Rücksicht genommen werden, sodass sie Baumaßnahmen mit den Zielen der Sanierungssatzung in Einklang stehen.

Positive Aspekte eines Sanierungsvermerks

Positiv ist, dass der Eigentümer eines Grundstücks mit Sanierungsvermerk zum einen öffentliche Fördergelder beantragen kann. Zum anderen sind auch steuerliche Vorteile bei Grundstücken mit Sanierungsvermerk zu nennen. Laut § 7h EstG sind höhere Abschreibungen für Herstellungskosten für Modernisierungen und Instandsetzungsmaßnahmen möglich, wenn diese nicht durch Zuschüsse aus Sanierungsmitteln gedeckt werden. In Betracht kommen Modernisierungs- und Instandsetzungskosten sowie Aufwendungen für die Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechte Verwendung einer Immobilie, die wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.

Hinsichtlich der Abschreibung ist es nicht von Belang, ob das ganze Gebäude oder nur einzelne Räume saniert werden. Im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren können jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der Kosten für Modernisierung und Instandsetzung von der Steuer abgesetzt werden.

Der Eigentümer kann die hohe Abschreibung aber nur in Anspruch nehmen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung der Gemeinde vorlegt. Die Bescheinigung muss beweisen, dass die Immobilie in einem Sanierungsgebiet aufzeigen, wie hoch die Aufwendungen waren, ob Zuschüsse gezahlt wurden und in welcher Höhe. Die gegebenenfalls erhaltenen Zuschüsse werden dann aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet.

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