Teilungserklärung

Eine Teilungserklärung wird im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt genannt, dass sein Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wurde. Im Gegensatz dazu ist ein Teilungsvertrag eine Erklärung der Miteigentümer einer Immobilie, das das Gebäude aufgeteilt und Miteigentum begründet werden soll. Entsprechend kann Wohnungseigentum sowohl durch Teilungsvertrag als auch durch Teilungserklärung begründet werden, wobei die Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung häufiger vorkommt.

Teilmarkt als Entscheidungshilfe

Steht auf einem Grundstück eine Immobilie oder soll dort eine gebaut werden und befindet sich im Alleineigentum eines Eigentümers (§ 8 WEG), kann der Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt mittels Teilungserklärung erklären, dass er Wohnungseigentum begründen möchte.

In einer Teilungserklärung legt er dabei genau fest, wie das Eigentum in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden soll. Zudem werden Angaben zum Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen gemacht.

Um die Teilungserklärung ins Grundbuch eintragen zu lassen, muss sie als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde eingereicht werden, was in der Regel durch notarielle Beurkundung geschieht.

Ziele einer Teilungserklärung

Eine Teilungserklärung hat verschiedene Aufgaben:

  • Die Grenzen von Gemeinschafts- und Sondereigentum werden bestimmt.
  • Sondernutzungsrechte werden festgeschrieben.
  • Die Höhe der jeweiligen Miteigentumsanteile wird festgelegt.
  • Das Sondereigentum wird als Wohnungs- oder Teileigentum klassifiziert.
  • Der Nutzungszweck des Wohnungs- oder Teileigentums wird festgelegt.

Wirksamkeit und Auswirkungen einer Teilungserklärung

Die Teilungserklärung muss zusammen mit einem Aufteilungsplan und einer Abgeschlossenheitsbescheinigung im Grundbuchamt eingereicht werden.

Wichtig ist, dass die Teilungserklärung die Größe der Miteigentumsanteile exakt festlegt, denn danach richten sich die Stimmrechte der Miteigentümer bei der Eigentümerversammlung. Sobald die Wohnungsgrundbücher im Grundbuchamt angelegt sind, wird die Teilung wirksam.

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