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Baugesetzbuch

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das wichtigste Gesetz zum deutschen Bauplanungsrecht. Es trat 1987 als Nachfolger des Bundesbaugesetzbuches in Kraft, wobei infolgedessen auch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Planzeichenverordnung (PlanzV) überarbeitet wurden. Da das Baugesetzbuch hauptsächlich Vorschriften für staatliche Institutionen enthält, ist nur ein kleiner Teil des BauGB für Bauherren von Belang, stattdessen ist eher die jeweilige Landesbauordnung von Bedeutung, um die Zulässigkeit von Bauvorhaben zu ermitteln.

Wozu wird eine Auflassungsvormerkung benötigt?

In § 1 BauGB wird als Aufgabe der Bauleitplanung bestimmt, die bauliche Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und auszuführen. Dabei soll die sogenannte Bauleitplanung dafür sorgen, dass die Pläne für die städtebauliche Entwicklung in die Baupläne mit einfließen.

Für Bauherren interessant sind die Paragraphen §§ 29–38 BauGB, in denen es um das sogenannte Zulässigkeitsrecht geht. Hierin geht es um Bauvorhaben, bei denen eine bauliche Anlage errichtet, geändert oder einer Nutzungsänderung unterzogen werden soll. Hier wird die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans geregelt. Der Bebauungsplan gibt dem Bauherrn vor, nach welchen Regeln ein Gebäude errichtet werden darf. Darüber hinaus wird die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile geregelt, wobei hier vom sogenannten nicht beplanten Innenbereich gesprochen wird. Zu guter Letzt wird die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich behandelt.

Wo es einen Bebauungsplan gibt, sind nur solche Bauvorhaben zulässig, die den Festlegungen des Bebauungsplans entsprechen. Manchmal sieht der Bebauungsplan Ausnahmen vor, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der Baubehörde zugelassen werden können. Bauherren können unter Umständen auch von Regeln des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Abweichungen die Grundzüge der Planung nicht berühren werden und städtebaulich vertretbar sind oder wenn dadurch eine nicht beabsichtigte Härte verhindert wird.

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