Die Kündigungsfristen von Darlehensverträgen sind genau gesetzlich geregelt:
Fester Rückzahlungstermin: Wurde im Vertrag kein fester Rückzahlungstermin vereinbart, ist das Darlehen dann fällig, wenn der Darlehensgeber oder ‑nehmer den Vertrag kündigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate.
Festgeschriebener Zinssatz: Wurde für die Rückzahlung eines Kredits ein genauer Zeitraum festgelegt und der Zinssatz nur für eine bestimmte Zeitspanne festgeschrieben, kann der Vertrag von Seiten des Darlehnsnehmers mit Ablauf der Zinsfestschreibungszeit gekündigt werden, und zwar auch schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit. In diesem Fall gilt eine Frist von einem Monat zum Ende der Zinsfestschreibung (§ 489 Abs. I Nr. 1 BGB).
Allgemeine 10-Jahres-Frist: Nach Ablauf einer 10-Jahres-Frist kann der Darlehensnehmer den Vertrag jederzeit kündigen – völlig unabhängig von Zinsfestschreibungszeit und Vertragslaufzeit. Die Kündigungsfrist beträgt dann sechs Monate (§ 489 Abs. I Nr. 2 BGB).
Variabler Zinssatz: Wurde ein variabler Zinssatz ausgehandelt, kann der Kreditvertrag vom Darlehensnehmer jederzeit kündigen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten (§ 489 Abs. II BGB).
Vorzeitige Kündigung aus berechtigtem Interesse: Wurde mit dem Darlehen eine Immobilie finanziert und zur Kreditsicherung eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen, darf der Darlehensnehmer den Kredit bei berechtigtem Interesse auch vorzeitig kündigen. Dabei wird das Vorhaben, die Immobilie zu verkaufen, explizit als berechtigtes Interesse anerkannt. Als Entschädigung für die vorzeitige Kündigung und den daraus entstehenden Schaden steht dem Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Diese ist gesetzlich geregelt und muss vom Darlehensgeber bezahlt werden (§ 490 Abs. II BGB).
Außerordentliche fristloses Kündigung: Wenn sich der Wert der Sicherheit für das Darlehen oder die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers deutlich verschlechtern, kann der Darlehensgeber den Vertrag jederzeit außerordentlich fristlos kündigen, wenn durch die neuen Umstände die Rückzahlung des Kredits gefährdet wird (§ 490 Abs. I BGB).
Für Immobiliendarlehen sind zudem die ergänzenden Regeln aus den §§ 491 ff BGB interessant, die sich mit den sogenannten Verbraucherdarlehensverträgen befassen. Um ein Verbraucherdarlehen handelt es sich dann, wenn der Darlehensgeber ein Unternehmen wie eine Bank oder Sparkasse ist und der Darlehensnehmer ein Verbraucher, z. B. ein privater Immobilienkäufer:
Informationspflicht des Darlehensgebers: Bei Verbraucherdarlehen hat der Darlehensgeber sowohl vor als auch während des Vertragsverhältnisses bestimmte Informationspflichten zu erfüllen (§§ 491a, 493 BGB).
Widerrufsrecht des Darlehensnehmers: Zudem wird dem Verbraucher bei Verbraucherdarlehensverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zugestanden. Das heißt, er kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen, ohne dass er dafür irgendwelche Gründe angeben muss (§§ 495, 355 BGB).
Bonitätsprüfung durch den Darlehensgeber: Vor dem Abschluss eines Vertrags hat der Kreditgeber die Pflicht, die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers genau zu überprüfen (§ 509 BGB).