Pflichtteilsberechtigt können Abkömmlinge, Ehegatten, Lebenspartner und die Eltern des Erblassers sein, Geschwister hingegen gehören nicht zu den Pflichtteilsberechtigten.
Zum einen legen der Käufer und der Verkäufer in einem schuldrechtlichen Kaufvertrag fest, dass das Eigentum an dem Grundstück vom Verkäufer an den Käufer übergehen soll. Damit der Eigentumsübergang erfolgen kann, muss der Übergang zusätzlich aber auch sachenrechtlich stattfinden, indem das Eigentum im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben wird, was Auflassung genannt wird. Erst dadurch erhält der Käufer das dingliche Recht an dem Grundstück. Wird zur Finanzierung der Immobilie eine Grundschuld bestellt, gewährt der Käufer wiederum dem Darlehensgeber ein dingliches Recht an dem Grundstück.
Um im Sachenrecht für Klarheit zu sorgen, hat das Gesetz einen Katalog dinglicher Rechte festgelegt, was Typenzwang des Sachenrechts genannt wird.
Das bedeutet: Während im Schuldrecht jeder beliebige Vertrag vereinbart werden kann, sind im Sachenrecht alle Rechtsformen gesetzlich festgelegt. Der Inhalt dinglicher Rechte kann also nicht oder nur eingeschränkt geändert werden. Dabei darf der Rechtsanwender im Sachenrecht nur aus dem vorgegebenen Katalog von Handlungsformen und Gestaltungen auswählen: