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Doppeltätigkeit

Grundsätzlich gilt es als erlaubt, dass ein Makler eine sogenannte Doppeltätigkeit ausübt. Das heißt, dass er für den Verkäufer und den Käufer gleichzeitig tätig sein darf. Dabei ist ein Makler in Ausübung seiner Doppeltätigkeit verpflichtet, unparteilich zu handeln (§ 654 BGB). Gemäß diesem Grundsatz ist es also nicht verboten, dass ein Makler für beide Parteien arbeitet. Nach der Rechtsprechung ist eine Doppeltätigkeit des Maklers unter Umständen auch erlaubt, wenn eine der Parteien davon nichts weiß oder nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Doppeltätigkeit bei Maklern üblich

Eine Doppeltätigkeit für Verkäufer und Käufer ist bei Immobilienmaklern gängige Praxis.

So enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maklern oft eine rechtswirksame Klausel, die ihnen eine Doppeltätigkeit grundsätzlich erlaubt. Der Makler kann sich auf diese Klausel jedoch nur dann berufen, wenn er seinen Auftraggeber deutlich darauf aufmerksam macht, dass er auch für die andere Partei arbeitet.

Nach allgemeiner Rechtsprechung (OLG Koblenz 5 U 707/00) verstößt der Makler lediglich dann gegen einen der beiden Maklerverträge, wenn in mindestens einem der Verträge eine Doppeltätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen wurde oder wenn sie dem offenkundigen Willen einer Partei widerspricht oder der Makler dabei gegen die Interessen einer Partei handelt.

Doppeltätigkeit verpflichtet zur Unparteilichkeit

Ein Immobilienmakler, der von beiden Parteien mit einer Vermittlung beauftragt wurde, hat die Pflicht zur Unparteilichkeit gegenüber beiden Parteien.

Aufgrund dieser sogenannten Neutralitätspflicht darf er in die Verkaufsverhandlungen nicht zugunsten einer Partei eingreifen oder Stellung nehmen. Die Verpflichtung zur Unparteilichkeit umfasst aber nicht, dass der Makler offenlegen muss, welche Provision er mit der Gegenseite vereinbart hat.

Für mehr Transparenz und um Missverständnisse zu vermeiden, informieren seriöse Makler ihre Auftraggeber in der Regel vor Vertragsabschluss über ihre Doppeltätigkeit oder entscheiden sich lediglich für einen Vertrag mit einer der Parteien.

Offenbarungspflicht beim Alleinauftrag

Verzichtet der Auftraggeber gegenüber dem Makler für eine bestimmte Zeit auf sein Recht, parallel einen weiteren Makler zu beauftragen, wird dies Alleinauftrag genannt. In diesem Fall hat der Makler eine Offenbarungspflicht. Das bedeutet, dass er den Auftraggeber über seine doppelte Vermittlungstätigkeit ausdrücklich informieren muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Interessen des Kunden, der der Alleinauftrag erteilt hat, gewahrt werden. Trotz Alleinauftrag darf der Kunde aber nicht erwarten, dass sich der Makler nicht neutral verhalten und nur seine Interessen vertreten wird. Denn das Gebot der Unparteilichkeit gilt auch bei Alleinaufträgen.

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