Im Regelfall gilt, dass eine Immobilie dem Grundstückseigentümer gehört – unabhängig davon, wer das Gebäude bezahlt hat. Nur das Erbbaurecht gewährt eine Ausnahme. In diesem Fall gehört die Immobilie dem sogenannten Erbbauberechtigten, der das Bauland durch eine Erbbaurechtsvereinbarung vom Grundstücksbesitzer zur Verfügung gestellt bekommt.
Der Erbbauberechtigte ist dadurch nicht nur zur Nutzung, sondern auch zum Besitz der auf dem fremden Grundstück errichteten Immobilie berechtigt. Denn aufgrund der Erbbaurechtsvereinbarung ist die Immobilie nicht mehr wesentlicher Bestandteil des Baugrundstücks und damit nicht mehr Eigentum des Grundstückeigentümers. Dem Erbbauberechtigte gehört also das Haus, während dem Grundstückseigentümer weiterhin der Boden gehört, auf dem das Haus steht.
Das Erbbaurecht wird in einem notariellen Vertrag festgelegt und im Grundbuch eingetragen. Dabei sollten im Vertrag auch Regelungen zur Belastung des Erbbaurechts oder zur Zustimmung vor der Veräußerung des Grundstücks festgehalten werden. Auch die Höhe des Erbbauzinses und die individuell vereinbarte Laufzeit gehören in den Notarvertrag.
Es gibt verschiedene Gründe, warum sich ein Grundstücksbesitzer fürs Erbbaurecht entscheidet und eine entsprechende Vereinbarung mit einem Bauherren trifft:
Folgende Nachteile für den Grundstückseigentümer bringt das Erbbaurecht mit sich:
Auch für den Erbbauberechtigten sprechen einige Argumente für einen solchen Vertrag:
Als Nachteil ist zu sehen, dass die Immobilie in bestimmten Fällen an den Grundstückseigentümer zurückfällt und nicht in der Familie des Bauherrn verbleibt:
Deshalb sollte der Hausbau mit Erbbaurecht wohl überlegt werden, bietet aber gerade bei einem begrenzten Budget durchaus eine Alternative zum Grundstückskauf.