Bei einer Erbschaft wird der Erbe zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, dass er mit der Erbschaft alle Rechte und Pflichten des Erblassers übernimmt. Das gilt sowohl für Vermögen als auch für Verbindlichkeiten. Der Erbe bekommt den Nachlass zunächst ohne seine aktive Mitwirkung, ohne sein Wissen und ohne Willensbekundung. Möchte der Erbe die Erbschaft nicht antreten, muss sie innerhalb einer festgelegten Frist ausgeschlagen werden.
Wichtig ist, dass nur sogenannte erbfähige Personen zu einem Erben werden können. Mit erbfähig ist gemeint, dass die Person zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind wird beispielsweise erst mit seiner Geburt erbfähig. Neben natürlichen Personen sind auch juristische Personen, wie eine GmbH oder ein Verein, erbfähig und können durch den Erblasser als Erbe in einem Testament festgelegt werden. Hat ein Erblasser keine gesetzlichen Erben und auch kein Testament, wird der Staat zum Rechtsnachfolger.
Haben mehrere Personen gemeinsam die Immobilie geerbt, werden alle Miterben als Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen. Nur wenn es um die ordnungsgemäße Verwaltung der geerbten Immobilie geht, sind jetzt noch Mehrheitsentscheidungen möglich. Ansonsten können bei einer Erbengemeinschaft nur alle Miterben gemeinsam bestimmen, was mit der Immobilie geschehen soll. Hier ist ein Immobilienverkauf ratsam, wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie geerbt hat, denn dann kann der Gewinn unter den Miterben aufgeteilt werden.
Sind sich die Miterben nicht über den Verkauf der geerbten Immobilie einig, kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung erwirken. Dabei wird die Immobilie bei einer Teilungsversteigerung allerdings meisten zu einem niedrigeren Preis verkauft als bei einer freihändigen Veräußerung. Deshalb ist eine Einigung der Miterben über den Hausverkauf die bessere Alternative.