Flurkarten wurden ursprünglich eingeführt, um dieBesteuerung von Grund und Boden zu regeln. Sie sind bis heute die Grundlage für die Führung von Grundbüchern und gewährleisten die Veranlagung zur Grundsteuer. So sind alle Eintragungen in den Grundbüchern deckungsgleich mit den Katasterunterlagen. Bei Änderungen schickt das das Katasteramt einen Veränderungsnachweis an das das Grundbuchamt, damit das Grundbuchamt das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs aktuell halten kann.
Ein Beispiel für solch eine Änderung wäre, wenn ein Grundstück von einer Erbengemeinschaft geerbt und in der Erbauseinandersetzung unter den Miterben aufgeteilt wird. In diesem Fall wird das Flurstück neu aufgeteilt und jedes durch die Teilung neu entstandene Flurstück bekommt in der Flurkarte eine neue Nummer.
Laut § 2 II Grundbuchordnung müssen die Grundstücke im Grundbuch nach den Liegenschaftskatastern des jeweiligen Bundeslandes bezeichnet werden. Dadurch kann die Flurkarte als amtlicher Nachweis der Eigentumsrechte an einem Grundstück gesehen werden.
Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung hat die Flurkarte in Papierform weitestgehend ausgedient. Stattdessen sind heute automatisierte Liegenschaftskarten gängig, die im Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS einsehbar sind.