Baulast

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, dass er bestimmte Dinge, die sein Grundstück betreffen, zu tun, zu unterlassen oder zu dulden hat. Dazu gibt der Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde in öffentlich beglaubigter Form eine entsprechende Erklärung ab. Baulasten sind in der Regel in einem von der Stadt oder Gemeinde geführten Baulastenverzeichnis eingetragen und stehen nicht im Grundbuch.

Wozu dient eine Baulast?

Baulasten haben meistens die Aufgabe, die Bebaubarkeit eines Grundstückes sicherzustellen. Deshalb sind Baulasten vor allem bei Grenzbebauungen oder grenznahen Bebauungen üblich. Nachfolgend sind drei Beispiele für übliche Baulasten ausgeführt:

Ein Eigentümer zweier Grundstücke will auf dem hinten liegenden Grundstück ein Haus bauen. In diesem Fall kann die Baubehörde die Erteilung einer Baugenehmigung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer für das hinten liegende Grundstück ein Wegerecht über das davor liegende Grundstück erteilt. Dieses Wegerecht wird dann als Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen.

Ein Eigentümer möchte auf seinem Grundstück ein Haus bauen, ohne die vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhalten. In diesem Fall kann ihm sein Nachbar auf dem eigenen Grundstück eine Baulast bewilligen, um die grenznahe Bebauung möglich zu machen.

Auch um Stellplätze nachzuweisen, kann eine Baulast im Baulastverzeichnis eingetragen werden. Sieht die eingetragene Baulast lediglich die Nutzung des Grundstücks für PKW-Stellplätze vor, kann diese Baulast die Bebauung des Grundstücks ausschließen.

Baulasten gelten auch für Rechtsnachfolger

Baulasten gelten auch für den Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Das heißt, durch den Verkauf des Grundstücks wird die Baulast nicht automatisch gelöscht, sondern bleibt bestehen. Um eine Baulast aus dem Baulastenverzeichnis zu löschen, muss die Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast verzichten. Dies kann passieren, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Verpflichtung besteht. Erst durch einen schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde kann die Löschung der Baulast erfolgen.

Baulasten gelten auch für Rechtsnachfolger

Während beim Grundbuch ein sogenannter öffentlicher Glaube besteht, gilt das für das Baulastenverzeichnis nicht. Das heißt, dass man sich nicht darauf verlassen kann, dass keine Baulast besteht, wenn im Baulastenverzeichnis keine Baulast eingetragen ist. Das Grundstück kann also auch ohne entsprechenden Eintrag im Baulastenverzeichnis trotzdem eine Baulast haben.

Deshalb sollten sich Kaufinteressenten bei der Stadt oder Gemeinde besser vor dem Kauf informieren, ob auf dem Grundstück wirklich keine Baulasten eingetragen sind. Am besten ist es, sich ein sogenanntes Negativattest ausstellen zu lassen, das bescheinigt, dass keine Baulast auf dem Grundstück vorhanden ist. Auf der sicheren Seite ist der Käufer auch, wenn er sich im notariellen Kaufvertrag vom Verkäufer bestätigen lässt, dass das Grundstück baulastenfrei ist.

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