Lärm (Nachbarschaftsrecht)

Lärm ist oft ein großes Streitthema unter Nachbarn. Dabei ist das Lärmempfinden subjektiv, sodass nicht immer eindeutig gesagt werden kann, was Lärm ist und was als Alltagsgeräusch geduldet werden muss. Entsprechend gibt es viele verschiedene Gerichtsurteile, die sich mit dem Lärm von Nachbarn auseinandersetzen.

Erlaubter Lärm nach Dezibel

Die Hörschwelle beginnt bei 7 dB, wobei Blätterrauschen 40 dB erzeugt und ein Betonmischer 70 dB, um mal einen Vergleich im Ohr zu haben. Dauerhafter Lärm ab 65 dB gilt bereits als gesundheitsschädlich. So sehen die Lärmrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die VDI-Richtlinie 2058 vor, dass die Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in reinen Wohngebieten tagsüber 35 dB und nachts höchstens 25 dB hoch sein darf, wobei je nach Baugebiet andere Werte Gültigkeit besitzen können.

Lärm hinsichtlich sozialer Aspekte

Geräusche in einer Wohnung bewegen sich normalerweise auf dem Niveau der sogenannten Zimmerlautstärke. Normale Alltagsgeräusche, wie Unterhaltungen unter Nachbarn, gelten grundsätzlich als sozialadäquat und werden von Gerichten erst als Lärmbelästigung anerkannt, wenn das Geräusch unzumutbare Ausmaße annimmt, etwa wenn der Nachbar stundenlang Schlagzeug spielt.

Typischer Kinderlärm muss in der Regel hingegen geduldet werden, denn auch in einem reinen Wohngebiet gehört Kinderlärm zu den üblichen Alltagsgeräuschen, wobei selbst vereinbarte Ruhezeiten nur als einschränkend zu verstehen sind und nicht als Spielverbot. Kann der von den Kindern regelmäßig verursachte Lärm aber nicht mehr als normales kindgerechtes Verhalten angesehen werden, muss er von den Nachbarn dennoch nicht immer hingenommen werden. Letztendlich kommt es bei der Beurteilung, was von Gerichten als zumutbar angesehen wird, immer auf den Einzelfall an.

Lärm durch Musik in der Nachbarschaft

Anders als viele Menschen annehmen, gilt Musizieren in der Nachbarschaft allgemein nicht als Lärmbelästigung. Allerdings muss auf die Nachbarn so weit wie möglich Rücksicht genommen werden. Deshalb kann ein Vermieter das Musizieren zwar nicht vollständig verbieten, aber er darf es zeitlich einschränken. Gerichte sehen eine Spielzeit von zwei Stunden am Tag in der Regel als angemessen an.

Wer sich durch das Musizieren von Nachbarn gestört fühlt, kann eine sogenannte Unterlassungsklage erheben. Er muss allerdings aufzeigen, dass der Lärm durch die Musik unzumutbar ist. Auch hier wird von Gerichten nach Einzelfall entschieden.

Anders sieht es mit Partylärm aus. Laute Partymusik ist nur beschränkt erlaubt. Zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr gilt laut der Länderimmissionsschutzgesetze die allgemeine Nachtruhe und die Musik muss auf Zimmerlautstärke runtergedreht werden.

Die Mittagsruhe ist hingegen nicht bundesweit geregelt. So gibt es beispielsweise in Bremen keine gesetzliche Mittagsruhe mehr, lediglich für bestimmte Gartengeräte gibt es hier eine vorgeschriebene Ruhezeit. Davon abgesehen, kann eine bestimmte Ruhezeit in Bremen nur privatrechtlich, z. B. im Mietvertrag, festgelegt werden.

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