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Löschungsbewilligung

Soll eine Immobilie verkauft werden, so sollte dies in der Regel lastenfrei geschehen. Ist ein Grundstück im Grundbuch mit Rechten belastet und wird verkauft, muss in den Notarvertrag aufgenommen werden, welche Rechte der Käufer übernimmt und welche Rechte gelöscht werden sollen. Um ein im Grundbuch eingetragenes Recht zu löschen, muss derjenige, zu deren Gunsten das Recht festgelegt ist und der in diesem Falle Gläubiger genannt wird, eine Löschungsbewilligung erteilen (§ 875 BGB). Entweder kann sich der Verkäufer selbst um die Einholung der Löschungsbewilligung beim Gläubiger kümmern oder der Notar wird dafür beauftragt.

Beispiele für eine Löschungsbewilligung

Ist beispielsweise eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen, um ein noch nicht vollständig abbezahltes Darlehen eines Gläubigers abzusichern, fordert in der Regel der Notar den Gläubiger auf, die Ablöseforderung zu benennen.

Der Gläubiger übersendet dann die Löschungsbewilligung an den Notar, die nur dann eingelöst werden kann, wenn die Buchgrundschuld des Gläubigers durch den Kaufpreis bezahlt wird. So soll der lastenfreie Übergang des Grundstücks an den Käufer gewährleistet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Käufer das Grundstück nur dann unbelastet erwerben kann, wenn alle Löschungsbewilligungen vorliegen. Erst unter dieser Voraussetzung kann das Grundbuchamt das Eigentum im Grundbuch auf den Käufer umschreiben.

Ein weiteres Beispiel wäre, wenn im Grundbuch ein Zwangsvollstreckungsvermerk eingetragen ist und der Verkäufer das Grundstück auf dem freien Markt noch vor der Versteigerung verkauft. Auch hier wird der Gläubiger den Versteigerungsantrag erst zurückziehen und eine Löschungsbewilligung für den Zwangsvollstreckungsvermerk erteilen, wenn seine Forderungen aus dem Kaufpreis erfüllt werden.

Formulierungen, die eine Löschungsbewilligung erfordern

Wenn ein Grundstück lastenfrei verkauft wird, steht im Kaufvertrag folgende Formulierung: „Dieser Grundbesitz ist in Abteilung II und III des Grundbuches lastenfrei eingetragen.“

Ist das Grundstück mit Rechten belastet, ist folgende Formulierung zu finden: „Der Notar wird beauftragt, die Löschungsunterlagen bezüglich der Grundschuld Abt. III Nr. 2 zu treuen Händen anzufordern und die abzulösende Forderung des Gläubigers zu erfragen. Der Notar ist nicht verpflichtet, die Forderung zu überprüfen.“

Nötige Löschungsbewilligungen im Grundbuch prüfen

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen wollen, sollten Sie frühzeitig im Grundbuch prüfen, welche Rechte dort eingetragen sind. So können Sie sich selbst um eine Löschungsbewilligung kümmern, um den Immobilienverkauf zu beschleunigen.

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen wollen, sollten Sie frühzeitig im Grundbuch prüfen, welche Rechte dort eingetragen sind. So können Sie sich selbst um eine Löschungsbewilligung kümmern, um den Immobilienverkauf zu beschleunigen.

Wenn Sie sich für eine Immobile als Käufer interessieren, sollten Sie ebenfalls frühzeitig im Grundbuch nachsehen, um sich mit dem Verkäufer über zu löschende oder zu übernehmende Rechte zu einigen.

Wird der Immobilienverkauf bzw. ‑kauf über einen Immobilienmakler abgewickelt, wird er den Grundbuchstand hinsichtlich möglicher Hindernisse überprüfen und Sie zu den notwendigen Schritten fachkundig beraten.

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