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Hausanschlusskosten

Nach § 34c Gewerbeordnung braucht jeder, der gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter arbeitet und „gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, gewerbliche Räume oder Wohnungsräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist“, eine Gewerbeerlaubnis der zuständigen Behörde. Bei einem Immobilienmakler wird sie Maklererlaubnis genannt. Zudem muss ein gewerblich tätiger Makler seine Tätigkeit auch dem Gewerbeamt melden, denn es gilt eine Anzeigepflicht (§ 14 GewO). Eine Berufsausbildung braucht man dafür nicht, allerdings ist ein Fortbildungsnachweis notwendig.

Voraussetzungen für eine Maklererlaubnis

Eine Maklererlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Zunächst muss der Antragsteller durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachweisen, dass er zuverlässig genug für die Maklererlaubnis ist. Als zuverlässig wird anerkannt, wenn der Antragsteller zurückgehend bis 5 Jahre vor der Antragstellung nicht wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Insolvenzstraftat oder eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.

Zudem muss der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Das bedeutet, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren laufen darf und dass er keine Vermögensauskunft abgegeben hat sowie nicht in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen wurde.

3.

Zu guter Letzt muss der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegen, aus der hervorgeht, dass er keine Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt hat.

Wichtig zu wissen

Nicht nur ein Makler als Einzelunternehmer braucht eine Maklererlaubnis, sondern auch der Geschäftsführer einer GmbH oder UG muss seine eigene Zuverlässigkeit nachweisen, wenn er für das Unternehmen einen Antrag auf eine Maklererlaubnis stellt.

Maklererlaubnis wird regelmäßig überprüft

Immobilienmakler sind laut §16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, jedes Kalenderjahr einen geeigneten Prüfer zu beauftragen, um überprüfen zu lassen, dass sie ihren Verpflichtungen nach §§ 2 bis 14 MaBV nachkommen. Der Prüfbericht muss etwaige Verstöße aufzeigen und der zuständigen Behörde bis zum letzten Tag des Folgejahres übersendet werden. Die Kosten für den Prüfer trägt der Immobilienmakler selbst.

Sollte die Behörde einen konkreten Verdacht haben, dass etwaige Verstöße vorliegen, kann sie den entsprechenden Makler auch in einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer von sich aus zusätzlich überprüfen lassen.

Somit spricht der Besitz einer Maklererlaubnis dafür, dass der Antragsteller regelmäßig auf Herz und Nieren geprüft wird, sodass sie ihm Ihr Vertrauen schenken können.

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