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Maklerhaftung

Bei der Beauftragung eines Maklers ist Vertrauen die wichtigste Grundlage. Denn der Makler ist gesetzlich nicht verpflichtet, sich für seine Auftraggeber fleißig ins Zeug zu legen. Sich einen bekannten Makler in der Region zu suchen, ist deshalb besonders empfehlenswert, um die eigenen Ziele beim Hausverkauf oder bei der Immobiliensuche möglichst schnell zu erreichen. Vernachlässigt der Makler hingegen seine speziellen Pflichten, die aus einem Maklervertrag erwachsen, greift gegebenenfalls die Maklerhaftung.

Maklerhaftung durch Pflichtverletzung

Ein Makler muss mit allem, was er tut oder unterlässt, die Interessen seines Auftraggebers wahren. Kommt der Makler diesen Pflichten nicht nach, kann daraus, wie bei der Verletzung vertraglicher Pflichten nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber entstehen.

Allerdings kommt es auf die genauen Umstände an, ob dem Makler eine Pflichtverletzung nachzuweisen ist. Hier kann sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen werden: Laut § 241 Abs. II BGB kann das Schuldverhältnis „nach seinem Inhalt jeden Vertragspartner zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. Letztendlich entscheidet immer der Einzelfall, ob es zur Maklerhaftung kommt.

Beispiele für Maklerhaftung

Es gibt bereits verschiedene Urteile, die sich mit der Maklerhaftung beschäftigt haben. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele:

Wird eine Immobilie im Auftrag eines Eigentümers von einem Makler zum Verkauf angeboten, hat er nach § 16a EnEV die Pflicht, den Interessenten Angaben zum Energieausweis, zum Energiebedarf und zum Energieverbrauch zu machen. Versäumt er es, diese Angaben zu machen, handelt es sich um einen abmahnungsfähigen Wettbewerbsverstoß, für den er persönlich in Haftung genommen werden kann (LG Würzburg 1 HK O 1046/15).

Macht der Makler einem Kaufinteressenten gegenüber sogenannte „Angaben ins Blaue hinein“, also schreibt er beispielsweise der Immobilie Eigenschaften zu, über die er gar keine Kenntnisse besitzt, kann der Käufer vom Verkäufer unter Umständen Schadensersatz fordern, wenn diese Eigenschaften gar nicht zutreffen, und der Verkäufer kann den Makler dafür in Regress nehmen (AG Hannover 418 C 8155/13).

Eine Verletzung der Vertragspflichten kann sich auch auf den Provisionsanspruch eines Maklers auswirken. Laut § 654 BGB verliert ein Makler seinen Provisionsanspruch, wenn er vertragswidrig auch für die andere Partei tätig war und eine Partei bevorteilt. Handelt der Makler lediglich (grob) fahrlässig, reicht das für den Verlust des Provisionsanspruchs allerdings nicht aus, sondern es muss ein schweres Verschulden vorliegen.

Ein vertrauensvolles Verhältnis mit offener Kommunikation zwischen Makler und Auftraggeber kann dabei helfen, dass Haftungsfragen gar nicht erst aufkommen. Erfahrene Makler wie HBI setzen deshalb auf absolute Transparenz und klären Sie ehrlich und realistisch über Ihre Verkaufschancen auf.

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