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Notarvertrag

Der Begriff Notarvertrag  ist im Immobilienverkauf üblich und beinhaltet den Hinweis auf die Notwendigkeit, einen Immobilienvertrag notariell beurkunden zu lassen. Denn laut § 311b I BGB bedarf ein „Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung“. Wird ein Kaufvertrag für ein Grundstück oder eine Immobilie nur mündlich oder privatschriftlich geschlossen, gilt der Vertrag als unwirksam und nichtig. Stattdessen wird ein Notarvertrag benötigt, um eine Änderung der Rechtsverhältnisse im Grundbuch beantragen zu können. Nur ein Notar kann zum Beispiel die Auflassung beantragen oder eine Grundschuld in das Grundbruch eintragen lassen.

Notarvertrag als rechtssichere Urkunde

Ein Notar ist zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet. Seine wichtigste Aufgabe ist, rechtswirksame Urkunden wie Immobilienkaufverträge zu erstellen. Dafür muss ein Notar laut § 17 BeurkG den „Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben“. Zudem muss er dafür sorgen, dass „Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden“.

Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass ein Notar nicht nur den Vertrag schriftlich aufsetzt, sondern die beteiligten Parteien auch über den Inhalt genau aufklärt, bevor es zur Unterzeichnung kommt. Dazu muss der Notar Privatkäufern den Entwurf des Notarvertrags 2 Wochen vor der Beurkundung zur Prüfung bereitstellen. Wird darauf verzichtet, müssen die Gründe für den Verzicht im Notarvertrag ausdrücklich aufgezählt werden. Allgemein muss sich ein Notar in seiner Tätigkeit nach der aktuell gültigen Notarverordnung richten.

Standardisierte Notarverträge mit individuellen Anpassungen

Zwar nutzen Notare oft standardisierte Notarverträge mit rechtssicheren Klauseln als Vorlage, sie werden aber immer an die individuelle Situation der Beteiligten angepasst, etwa bezüglich des Übergabezeitpunkt oder der Zahlung des Kaufpreises. Dabei muss der Notar den gesamten Notarvertrag beim Beurkundungstermin allen Parteien vorlesen (§ 13 BeurkG). Jeder Beteiligte kann sich die einzelnen Formulierungen des Notarvertrags genau erläutern lassen und gegebenenfalls Änderungswünsche benennen.

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