Die Reallast kommt dadurch zustande, dass sich der Eigentümer mit dem Berechtigtem einigt und die Reallast ins Grundbuch eintragen lässt. Die rechtliche Basis der Reallast ist in den §§ 1105 bis 1112 BGB zu finden. Dabei wird eine Reallast als Sachenrecht definiert:
Laut § 194 BauGB wird der Verkehrswert „durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
Somit ist der Verkehrswert, der auch Marktwert genannt wird, das Ergebnis einer fundierten Immobilienbewertung und die Basis zur Festlegung eines realistischen Angebotspreises.
Die Reallast kommt dadurch zustande, dass sich der Eigentümer mit dem Berechtigtem einigt und die Reallast ins Grundbuch eintragen lässt. Die rechtliche Basis der Reallast ist in den §§ 1105 bis 1112 BGB zu finden. Dabei wird eine Reallast als Sachenrecht definiert:
Eine Reallast besteht meistens darin, dass Geld zu bezahlen ist, wobei auch andere Dienst- und Sachleistung möglich sind, wie die Versorgung mit Feldfrüchten oder Pflegeleistungen. Allerdings berechtigt eine Reallast nicht unmittelbar zur Nutzung des Grundstücks, sondern der Eigentümer ist alleine dafür verantwortlich, wie er seine Pflichten aus der Reallast erfüllt.
Laut § 1108 BGB muss der Eigentümer die persönliche Haftung für die Leistungen übernehmen, die während seiner Eigentumszeit fällig werden. Kommt der Eigentümer mit den vereinbarten Leistungen in Verzug, kann der Reallastberechtigte eine Zwangsvollstreckung anbahnen. Allerdings kann der Reallastgläubiger bei einer Zwangsversteigerung auch leer ausgehen, wenn andere Gläubiger
im Grundbuch vorrangig eingetragen wurden und der Gewinn aus der Zwangsversteigerung nicht hoch genug ist, um neben den vorrangigen Gläubigern auch noch den Reallastgläubiger zu bezahlen. Eine nachrangige Eintragung eines Altenteilrechts sollte deshalb nur dann geschehen, wenn nur durch den Rangrücktritt des Reallastberechtigten überhaupt eine Kreditaufnahme möglich wird.
Reallasten sind vor allem in ländlichen Regionen üblich. So wird bei landwirtschaftlichen Betrieben oft eine Reallast für die Eltern oder Großeltern erteilt, die altersbedingt aus dem Betrieb ausscheiden. Diese Reallast ist auch als Altenteilsrecht bekannt.
Dabei gehen die Grundstücke zusammen mit dem landwirtschaftlichen Betrieb an die Kinder über. Die Kinder sind im Gegenzug aber verpflichtet, die Eltern bzw. Großeltern mit Erzeugnissen des Landwirtschaftsbetriebs zu versorgen und/oder ihnen eine monatliche Rente zu geben. Das Altenteilsrecht kann dabei auch aus mehreren dinglich gesicherten Nutzungsrechten und Leistungen bestehen, die der Versorgung des Berechtigten dienen.
Aus dem Beispiel wird deutlich, dass eine Reallast sich normalerweise immer negativ auf den Wert einer Immobilie auswirkt. Deshalb sollte ein Immobilienmakler vor der Vermittlung eines Immobilienkaufs sicherstellen, dass ein Grundstück nicht mit Reallasten belastet ist. Denn hat der Eigentümer das Grundstück auf einen Dritten übertragen und als Gegenleistung beispielsweise eine monatliche Rentenzahlung vereinbart, die als Reallast im Grundbuch steht, müsste der Käufer des Grundstücks auch die Reallast übernehmen.