Steht auf einem Grundstück eine Immobilie oder soll dort eine gebaut werden und befindet sich im Alleineigentum eines Eigentümers (§ 8 WEG), kann der Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt mittels Teilungserklärung erklären, dass er Wohnungseigentum begründen möchte.
In einer Teilungserklärung legt er dabei genau fest, wie das Eigentum in Miteigentumsanteile aufgeteilt werden soll. Zudem werden Angaben zum Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen gemacht.
Um die Teilungserklärung ins Grundbuch eintragen zu lassen, muss sie als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde eingereicht werden, was in der Regel durch notarielle Beurkundung geschieht.
Eine Teilungserklärung hat verschiedene Aufgaben:
Die Teilungserklärung muss zusammen mit einem Aufteilungsplan und einer Abgeschlossenheitsbescheinigung im Grundbuchamt eingereicht werden.
Wichtig ist, dass die Teilungserklärung die Größe der Miteigentumsanteile exakt festlegt, denn danach richten sich die Stimmrechte der Miteigentümer bei der Eigentümerversammlung. Sobald die Wohnungsgrundbücher im Grundbuchamt angelegt sind, wird die Teilung wirksam.