Ein Vertrag kann sowohl schriftlich oder mündlich per Handschlag als auch durch schlüssiges Verhalten (Einstieg in den Bus) geschlossen werden. Lediglich bei bestimmten Geschäften gibt es gesetzlich festgelegte Formvorschriften, die den Vertrag erst gültig machen. Hierzu kann eine vorgeschriebene Schriftform oder eine notarielle Beurkundung gehören.
Soll ein Angebot abgegeben werden, das rechtlich noch nicht verpflichtend ist, sondern andere zur Abgabe von Angeboten auffordern soll, wird von „Aufforderung zum Angebot“ gesprochen. Verpflichtend wird ein Angebot erst dann, wenn der Anbieter seine Erklärung derart konkret formuliert hat, dass die andere Partei das Angebot ohne Vorbehalte annehmen kann. In diesem Fall ist der Anbieter nach § 145 BGB an das Angebot gebunden. Nur wenn das Angebot mit Formulierungen wie „freibleibend“ oder „solange der Vorrat reicht“ eingeschränkt wird, ist der Verkäufer nicht an das Angebot gebunden.
Durch die Annahmeerklärung der zweiten Partei wird der Vertrag geschlossen. Dazu muss der Käufer das Angebot allerdings vorbehaltlos und ohne weitere Bedingungen annehmen. Die inhaltliche Veränderung des Angebots gilt als Ablehnung und zugleich als neuer Antrag, dem die andere Partei wiederum aktiv zustimmen muss, damit der Vertrag zustande kommt. Durch Schweigen kann kein Vertrag zustande kommen, Schweigen gilt weder als Annahme noch als Ablehnung.
Vertragsfreiheit: Das Vertragsrecht sieht Vertragsfreiheit vor. So können die Vertragsparteien in der Regel selbst entscheiden, ob und wie sie Vertrag abschließen möchten. Anders sieht es bei Verträgen aus, wenn ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat, wenn Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu berücksichtigen sind oder wenn eine gesetzliche Abschlusspflicht besteht wie beispielsweise bei Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen.
Inhaltsfreiheit: Aufgrund der Inhaltsfreiheit können die beiden Parteien, die einen Vertrag schließen wollen, den Inhalt des Vertrages selbst aushandeln, es sei denn, das Gesetz macht den zwingenden Charakter einer Vorschrift durch seinen Wortlaut nicht deutlich. Beispielsweise sind laut § 311b BGB Kaufverträge für Grundstücke und Immobilien ohne notarielle Beurkundung nichtig.