Beispielsweise kann ein Makler keine Provision verlangen, wenn er selbst Eigentümer, Mieter oder Vermieter einer Immobilie ist oder wenn er als Miteigentümer eines Grundstücks den Verkauf für einen anderen Miteigentümers angebahnt hat. Dies gilt auch dann, wenn er einen Strohmann als Vertragspartner vorgeschoben hat. Trotzdem wird das als wirtschaftliche Verflechtung angesehen.
Aufgrund des Risikos eines Interessenkonflikts und fehlender tatsächlicher Vermittlungsleistung wird ein Provisionsanspruch laut Rechtsprechung auch dann als nicht angemessen betrachtet, wenn der Immobilienmakler mit dem Unternehmen einer Vertragspartei wirtschaftlich verflochten ist oder die Geschäftsführung des Unternehmens innehat. Dies gilt beispielsweise, wenn der Geschäftsführer einer Makler GmbH auch der Eigentümer der Wohnung ist oder wenn ein Ehepartner als Makler und der andere der Verwalter ist und beide ihre berufliche Tätigkeit in denselben Geschäftsräumen ausüben. Weitere Beispiele für eine wirtschaftliche Verflechtung sind, wenn der Makler am Stammkapital oder am Kapitalgewinn eines Unternehmens, das eine Vertragspartei bildet, maßgeblich beteiligt ist.
Zwar kann der Makler bei einer „unechten“ Verflechtung keine Vertragspartei nach seinem Willen lenken, allerdings kann die Verbindung des Immobilienmaklers mit der Gegenseite trotzdem einen Interessenkonflikt bedingen, wodurch der Makler die Interessen seines Auftraggebers nicht mehr fair vertreten kann. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass der Makler zum Immobilienverkauf bevollmächtigt wird und selbst entscheiden kann, welchen Käufer und welche Bedingungen er für den Kauf akzeptiert.
Auch wenn ein WEG-Verwalter einem Wohnungsverkauf zustimmen muss, darf er für die Vermittlung eines Kaufinteressenten keine Provision verlangen. Denn wegen seines Verwaltervertrages muss er die Interessen der Wohnungseigentümer vollends vertreten.