Zunächst wird das Anfangsvermögen bestimmt, wobei als Stichtag der Tag der standesamtlichen Trauung gilt. Als Anfangsvermögen gilt das Vermögen, das einem Ehepartner nach Abzug aller Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung gehörte. Gab es während der Ehe eine Erbschaft oder Schenkung, wird der Wert ebenfalls dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Wenn die Verbindlichkeiten höher waren als die Vermögenswerte, kann das Anfangsvermögen auch negativ ausfallen.
Zunächst wird das Endvermögen bestimmt, wobei als Stichtag der Tag der standesamtlichen Trauung gilt. Als Anfangsvermögen gilt das Vermögen, das einem Ehepartner nach Abzug aller Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung gehörte. Gab es während der Ehe eine Erbschaft oder Schenkung, wird der Wert ebenfalls dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Wenn die Verbindlichkeiten höher waren als die Vermögenswerte, kann das Anfangsvermögen auch negativ ausfallen.
Um den Zugewinn zu berechnen, wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Die Differenz ist dann der Zugewinn, der beim beantragten Zugewinnausgleich ausgeglichen werden kann. Durch den Zugewinnausgleich ergibt sich allerdings nur ein Geldanspruch, es kann nicht die Herausgabe einzelner Vermögensgegenstände verlangt werden.
Ab dem Zeitpunkt der Trennung haben beide Ehegatten aber das Recht auf Auskunft über den Bestand des Vermögens des anderen Ehepartners, wobei auf Wunsch auch Belege vorgelegt werden müssen. Dadurch sollen Vermögensverschiebungen vermieden werden.
Für die Ehegattin wird ein positives Anfangsvermögen von 50.000 € ermittelt.
Der Ehegatte hat durch hohe Verbindlichkeiten ein negatives Anfangsvermögen von ‑50.000 €.
Jeder Ehepartner erreicht während der Ehe ein Endvermögen von 100.000 €, aber der Ehegatte tilgt darüber hinaus auch noch seine Schulden.
Der Zugewinn der Ehegattin beträgt damit 50.000 € (100.000 Endvermögen minus 50.000 € Anfangsvermögen).
Der Zugewinn des Ehegatten beträgt hingegen 150.000 € (100.00 Endvermögen plus 50.000 € Schuldentilgung)
Die Differenz liegt damit bei 100.000 € zwischen den Endvermögen der Ehepartner.
Die Ehegattin kann damit einen Zugewinnausgleich in Höhe von 50.000 € erwarten.