Wie bereits erwähnt, ist die Zugewinngemeinschaft der Normalfall, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Allerdings kann die Zugewinngemeinschaft durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag aufgehoben werden, in dem z. B. Gütertrennung festgelegt wird. Bei Gütertrennung wird bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich durchgeführt.
Ein Beispiel wäre, dass der Verkäufer dem Käufer ausdrücklich zugesichert hat, dass das Grundstück bereits voll erschlossen ist und bereits alle Erschließungskosten bezahlt wurden. Trifft dies nicht zu, muss der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag dafür haften.
Ein Ehevertrag kann sogar noch während des laufenden Scheidungsverfahrens geschlossen werden. Allerdings darf er keinen Ehepartner deutlich bevorteilen oder unangemessen benachteiligen, sondern Vereinbarungen in Eheverträgen müssen immer Ausdruck einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft sein.
Soll bei der Scheidung ein Zugewinnausgleich stattfinden, muss er beim Familiengericht beantragt werden. Er findet nicht automatisch statt.
Um den Zugewinn zu berechnen, wird das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Trauung vom Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abgezogen. Die Differenz ergibt den Zugewinn, der zum Beispiel durch Schulden auch negativ ausfallen kann. Mit in die Ehe eingebrachte Schulden gelten als negatives Anfangsvermögen und werden ebenso bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.
Verstirbt ein Ehepartner, findet der Zugewinnausgleich dadurch statt, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners um ein Viertel erhöht wird.